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Befreiung von Mutterschafts- und Kinderkrankheitsbeiträgen für Berufstätige und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern: So funktioniert das und wer kann sie beantragen

Die Abgeordnetenkammer hat kürzlich eine Änderung des Arbeitsgesetzes verabschiedet, mit der die Beitragsbefreiung für Berufstätige und Selbstständige bei Mutterschaft oder Krankheit ihrer Kinder eingeführt wird. Diese Maßnahme stellt einen wichtigen Schutz für Frauen dar, die ihr eigenes Unternehmen führen und sich in familiären Situationen wie Schwangerschaft oder
Gebrechen ihrer Kinder befinden.

Im Folgenden erklären wir klar und detailliert, was die Beitragsbefreiung bei Mutterschaft und Krankheit von Kindern ist, wer davon profitieren kann und wie sie funktioniert.

Was bietet die Beitragsbefreiung für Berufstätige und Selbstständige

Die Beitragsbefreiung ist eine Maßnahme zur Unterstützung von Selbständigen und Freiberuflern mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die aufgrund besonderer Umstände im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder Krankheit ihrer Kinder nicht arbeiten können. Diese Leistung ermöglicht es ihnen, die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend auszusetzen und gleichzeitig die Kontinuität des Beitragsschutzes zu gewährleisten
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Die Beitragsbefreiung wird insbesondere Selbständigen oder Berufstätigen gewährt, die unter einer der folgenden Bedingungen leiden:

Schwangerschaft: Die Leistung beginnt im achten Monat der Schwangerschaft oder wenn die Schwangerschaft nach dem dritten Monat unterbrochen wird.

Schwere Erkrankung des Kindes: Die Maßnahme umfasst auch Situationen, in denen das minderjährige Kind der Arbeitnehmerin nach einer schweren Krankheit oder Verletzung notfalls stationär oder operiert werden muss.

Diese Änderung, die in dem Gesetzentwurf Nr. 1532bis enthalten ist, der derzeit in der Abgeordnetenkammer erörtert wird, wurde vorgeschlagen, um Berufstätigen, die sich in Momenten persönlicher oder familiärer Schwierigkeiten befinden, einen besseren Schutz zu bieten.

Für wen ist die Steuerbefreiung bestimmt

Die Beitragsbefreiung ist Selbständigen und Freiberuflern mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorbehalten, die die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen. Die Maßnahme gilt insbesondere in folgenden Fällen:

•Schwangerschaft nach dem achten Monat oder Schwangerschaftsabbruch nach dem dritten Monat.

•Notfallaufenthalt oder Operation, die für die Gesundheit des minderjährigen Kindes erforderlich ist.

Zweck dieser Regel ist es, Selbständigen in Notsituationen einen besseren Schutz zu bieten, indem sie es ihnen ermöglicht, die Sozialversicherungszahlungen vorübergehend auszusetzen, ohne ihre Beitragsdeckung zu gefährden.

Wie funktioniert die Beitragsbefreiung

Die Beitragsbefreiung erfolgt nicht automatisch, sondern wird auf Antrag anerkannt. Selbstständige oder Freiberufler, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten, müssen einen Antrag beim INPS oder bei ihrer Sozialversicherungskasse stellen, der sie angehören. Die Modalitäten für den Antrag werden in einem Durchführungsdekret festgelegt, der zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wird
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Um die Ausnahme zu aktivieren, müssen Sie Folgendes angeben:

Ärztliche Unterlagen: Arbeitnehmerinnen müssen innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt, dem Schwangerschaftsabbruch oder dem Krankenhausaufenthalt ihres Kindes ein ärztliches Attest vorlegen.

Berufsmandate: Unterlagen zu beruflichen Mandaten sind erforderlich, um die tatsächliche Ausübung einer Arbeitstätigkeit vor dem Antrag auf Befreiung zu bescheinigen.

Zulassungsbescheinigung: Im Falle einer schweren Erkrankung des Kindes muss innerhalb von 15 Tagen nach der Entlassung des Kindes eine von der Gesundheitseinrichtung ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden.

Wann tritt die Steuerbefreiung in Kraft

Das Inkrafttreten der Beitragsbefreiung für weibliche Fachkräfte soll 2025 in Kraft treten. Die Leistung wird in Kraft treten, sobald der Gesetzentwurf Nr. 1532 bis von den beiden Zweigen des Parlaments genehmigt wurde. Dies ist eine Maßnahme, die, sobald sie genehmigt ist, Selbständigen in Zeiten persönlicher oder familiärer Fragilität erhebliche Unterstützung bieten wird
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Weitere Hilfen für Eltern sind für 2025 geplant

Zusätzlich zur Beitragsbefreiung für Berufstätige könnten 2025 zusätzliche Beihilfen für Eltern und Selbstständige eingeführt werden, darunter:

Bonus-Mütter für Selbstständige und Umsatzsteuer-Identifikationsnummern.

Erhöhter Kinderbetreuungsbonus für das zweite Kind.

Zusätzlicher Elternurlaub von zwei Monaten, der zu 80% bezahlt wird.

5 Monate gleicher Urlaub, der zu 100% für beide Elternteile bezahlt wird.

Lohnnebenleistungen von bis zu 2.000 Euro für Arbeitnehmer mit Kindern, nach Ermessen des Arbeitgebers.

Allerdings wird auch mit möglichen Änderungen am Single Check gerechnet, der ab 2025 gekürzt werden könnte. Alle Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Haushaltsgesetz 2025 werden in den kommenden Monaten bekannt gegeben, und es wird wichtig sein, die Gesetzesaktualisierungen zu verfolgen, um die Einzelheiten der Maßnahmen zu erfahren
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Fazit

Die Beitragsbefreiung bei Krankheit und Schwangerschaft von Kindern stellt einen neuen Schutz für Berufstätige und Selbstständige dar. Diese Maßnahme, die 2025 beginnen soll, soll konkrete Unterstützung in schwierigen Situationen bieten, indem sie es ermöglicht, die Sozialversicherungsbeiträge in bestimmten Zeiträumen auszusetzen, ohne dass der Versicherungsschutz verloren geht
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